Von der vorinstanzlichen Würdigung abweichend geht die Kammer nicht von einer Gerichtsnotorietät betreffend Barzahlungen im Baugewerbe aus. Vielmehr sind Barzahlungen – zumindest bei seriös geführten und kreditwürdigen Betrieben – eher nicht üblich. Es mag jedoch zutreffen, dass zunächst C.________ und später der Beschuldigte im Namen der E.________ (GmbH) viel bar bezahlten (vgl. dazu die Aussagen von C.________, wonach er z.B. die Arbeiter am Samstag, Rechnungen oder Material bar bezahlt habe [pag. 1659 Z. 2 ff.]). So oder anders war sowohl C.________ (pag. 1659 Z. 9 f.), als auch dem Beschuldigten (pag.