_ – ersichtlich (pag. 851; vgl. z.B. auch den Bezug am 12. September 2013, pag. 860). Angesichts dessen bleibt kein Raum für die Argumentation der Verteidigung, wonach die Bargeldbezüge nicht zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, diese mithin auch von T.________ getätigt worden sein könnten (vgl. pag. 1882). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund vielmehr als erstellt, dass alle Bargeldbezüge durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Von der vorinstanzlichen Würdigung abweichend geht die Kammer nicht von einer Gerichtsnotorietät betreffend Barzahlungen im Baugewerbe aus.