24 restlichen am Schalter getätigten Barbezüge kann dem Kontoauszug der Vermerk «Auszahlung an A.________» entnommen werden (vgl. z.B. Auszahlung vom 16. September 2013, pag. 860). Die Vorinstanz folgerte daraus nach Ansicht der Kammer zu Recht, dass sich der Beschuldigte mit einer Identitätskarte ausgewiesen oder seine Bankkarte vorgelegt haben muss (vgl. pag. 1750, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Bei den am Bankomat getätigten Barbezügen ist auf dem Kontoauszug die Nummer der Maestro-Karte des Beschuldigten – .________ – ersichtlich (pag.