11.4.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bargeldbezüge gemacht zu haben (vgl. pag. 1666 Z. 1 f.). Er bringt jedoch vor, er habe mit diesem Geld Subunternehmer bezahlt und das gemacht, was C.________ ihm gesagt habe (pag. 1666 Z. 2 f.). Bestritten wird vorliegend somit wiederum lediglich der angeklagte fehlende Bezug der Bargeldbezüge zur Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH). 11.4.3 Beweiswürdigung Dem Kontoauszug des Geschäftskontos der E.________ (GmbH) bei der P.______