Der fehlende Betrag von CHF 35‘250.00 sei daher – trotz fehlender Quittungen des Beschuldigten – als Lohnauszahlungen in bar anzurechnen. Daraus folge, dass die Verwendung des Betrages in der Höhe von total CHF 66‘695.10 (CHF 101‘945.10 - CHF 35‘250.00) nicht nachvollzogen werden könne und davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1414). Dadurch habe der Beschuldigte die E.___