Von diesen CHF 101‘945.10 gelte es die ausstehenden Lohnbestandteile des Beschuldigten abzuziehen. Gemäss sichergestelltem Arbeitsvertrag sei ein Verdienst von monatlich CHF 5‘000.00 vereinbart gewesen. Folglich habe der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis am 31. August 2014 (13 Monate) einen Verdienst von CHF 65‘000.00 zu erwarten gehabt. Vergütungsaufträge von CHF 29‘750.00 an die Privatperson könnten in den Akten festgestellt werden. Der fehlende Betrag von CHF 35‘250.00 sei daher – trotz fehlender Quittungen des Beschuldigten – als Lohnauszahlungen in bar anzurechnen.