echte Rechnungen für Barzahlungen in der Höhe von CHF 228‘019.62 enthalten. Ziehe man diesen buchhalterisch belegten Betrag und die Deliktssumme für den Kauf des Porsche Cayenne von CHF 42‘000.00 ab, ergebe dies ein Total von CHF 101‘945.10 für bezogene Bar-Vermögenswerte, die in der Verantwortung des Beschuldigten als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) bezogen worden seien, und ab dem Zeitpunkt des Bezuges nicht mehr nachvollziehbar seien. Von diesen CHF 101‘945.10 gelte es die ausstehenden Lohnbestandteile des Beschuldigten abzuziehen.