I.1.3. hiernach). Dass sich der Beschuldigte im Klaren darüber war, dass er als Privatperson und die E.________ (GmbH) wirtschaftlich voneinander getrennt waren, belegt schliesslich die Bevollmächtigung des Beschuldigten bei der P.________, welche er zwei Mal unterschreiben musste – einmal seitens der E.________ (GmbH) und einmal als Privatperson und Bevollmächtigter (vgl. pag. 852 f.). Dasselbe Vorgehen findet sich auch beim Arbeitsvertrag, welchen der Beschuldigte doppelt unterzeichnet hat (vgl. pag. 525 f.). 11.4 Barbezüge (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift) 11.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff.