153 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dem Beschuldigten tatsächlich gesagt hatte, dieser könne seine privaten Rechnungen über das Geschäftskonto der E.________ (GmbH) bezahlen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein allfälliges Einverständnis von C.________ absolut unerheblich wäre und den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte (vgl. pag. 1748 f., S. 26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Erwägungen unter III.15.3. Subsumtion Ziff. I.1.3. hiernach).