Der Beschuldigte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe C.________ gesagt, er habe offene Privatrechnungen, worauf dieser ihm geantwortet habe, er könne dies über das E-Banking machen (pag. 1669 Z. 5 ff.). Er gab an, gleichzeitig die Geschäftsrechnungen und seine privaten Rechnungen bezahlt zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, warum er das gemacht habe (pag. 1669 Z. 10 ff.). Mit der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass die erste private Rechnung des Beschuldigten am 10. Dezember 2013 über das Geschäftskonto bezahlt wurde (Buchungstext «AI.________ (AG), Kontoinhaber A.________, Kartennr. .