Hingegen fehlen entsprechende Rechnungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH). Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass zwischen den durch den Beschuldigten getätigten Überweisungen und der Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) keinerlei Zusammenhang besteht, die Überweisungen vielmehr ganz offensichtlich zwecks Bezahlung privater Rechnungen des Beschuldigten getätigt wurden. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift ist somit erstellt. Der Beschuldigte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe C._____