Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich vor, den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift rechtlich auch als ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu würdigen (pag.