21 «Bezug BAM»]); es handelt sich bei diesem Kontokorrent um ein Buchhaltungskonto, in welchem alle Bargeldbezüge und Zahlungen des jeweiligen Geschäftsführers aufgenommen wurden, für welche keine Quittungen vorlagen und die nicht einen offensichtlichen geschäftlichen Bezug aufwiesen (pag. 510 Z. 53 ff., pag. 514 Z. 260 ff.; vgl. auch die zutreffenden erstinstanzlichen Urteilserwägungen, pag. 1746 f., S. 24 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).