Dass die Bargeldbezüge keinen geschäftlichen Bezug zur E.________ (GmbH) hatten und entsprechend keine Quittungen vorhanden waren, belegt schliesslich auch die Tatsache, dass die im Dezember 2013 getätigten Bargeldbezüge durch den Buchhalter V.________ über das Kontokorrent des Beschuldigten verbucht wurden (vgl. das Kontoblatt Nr. 1401 der Buchhaltung 2013 [pag. 1278], konkret die drei Buchungen vom 21. Dezember 2013 [«Bezug EUR»] und vom 27. Dezember 2013 [beide Male