Ebenso geht jedoch aus den Buchhaltungsunterlagen hervor, dass dem Verkäufer der Fenster, AB.________, bereits am 4. November 2013 – mithin rund einen Monat vor der Lieferung und sogar zwei Monate bevor der Beschuldigte die neun fraglichen Bargeldbezüge tätigte – per E-Banking EUR 1‘420.00 bzw. CHF 1‘700.03 überwiesen worden waren (vgl. Kontoauszug der P.________, S. 7 von 14 im grünen Faszikel). Damit ist erstellt, dass die E.________ (GmbH) zwar tatsächlich PVC-Fenster aus Bosnien bezog, diese jedoch zum Zeitpunkt der Bargeldbezüge längst bezahlt waren.