1745 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Erstens beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der E.________ (GmbH) ausschliesslich auf die Schweiz und die Rechnungen des Unternehmens wurden stets in Schweizer Franken bezahlt (vgl. pag. 828 ff., pag. 858 ff., gelbe Bundesordner E.________ (GmbH) Buchhaltung 2012 und 2013). Weshalb der Beschuldigte neun Bargeldbezüge an unterschiedlichen Tagen und Orten sowie nota bene in unterschiedlichen Währungen tätigen sollte, um bestellte PVC-Fenster zu bezahlen, erschliesst sich der Kammer nicht. Zwar findet sich abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen in den Buchhaltungsunterlagen der E.________ (GmbH) tatsächlich ein Be-