20 jedoch etwa in dreistelliger Höhe und nie den Betrag von CHF 700.00 übersteigend, bezogen (pag. 830 f.). Dem Kontoauszug kann weiter entnommen werden, dass unter anderem in Odzak (Bosnien) und in Belgrad (Serbien) Bargeld bezogen wurde (pag. 830 f.). Die Vorinstanz schlussfolgerte nach Auffassung der Kammer zu Recht, dass zwischen den einzelnen Bargeldbezügen in unterschiedlichen ausländischen Währungen und dem Kauf der PVC-Fenster kaum ein Zusammenhang bestanden haben kann (vgl. pag. 1745 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):