__ (GmbH) mit der Maestro Karte .________, lautend auf A.________, getätigt habe und dafür keine Rechtsgründe im Zusammenhang mit der E.________ (GmbH) ersichtlich seien. Daraus folge, dass sich der Beschuldigte diesen Vermögenswert zwecks persönlicher Bereicherung und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit angeeignet habe (pag. 1415). Dadurch habe der Beschuldigte die E.________ (GmbH) finanziell geschädigt, was schliesslich Mitursache für die Konkurseröffnung über diese am 27. November 2014 gewesen sei (pag. 1649 f.). Die Vorinstanz brachte ausserdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art.