__ daraufhin das Mandat entzog, vermag nicht den Verdacht zu begründen, letzterer könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben – der Entzug des Buchhaltungsmandates der E.________ (GmbH) dürfte für V.________ kaum gravierend, geschweige denn existenzbedrohend gewesen sein (vgl. dazu auch pag. 515 Z. 291 ff. und pag. 518 Z. 430, wonach V.________ auch für diverse weitere Unternehmen die Buchhaltung machte sowie pag. 1322, woraus hervor geht, dass V.________ für das Jahr 2013 ein Honorar von CHF 2‘000.00 überwiesen wurde). In Bezug auf die nachfolgende Würdigung der einzelnen Anklagevorwürfe ist weiter von Belang, dass C.____