510 Z. 26 f. und Z. 31). Die Tatsache, dass sich V.________ nach dieser Aussage des Beschuldigten unbestrittenermassen weigerte, dem Beschuldigten die Buchhaltungsunterlagen auszuhändigen (vgl. die Aussagen von V.________ [pag. 510 Z. 32 ff.] sowie diejenigen des Beschuldigten [pag. 1669 Z. 45 ff.]), spricht klar gegen eine Falschbelastung durch V.________. Und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte V.________ daraufhin das Mandat entzog, vermag nicht den Verdacht zu begründen, letzterer könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben – der Entzug des Buchhaltungsmandates der E.________ (GmbH) dürfte für V._____