Er habe den Beschuldigten einmal gefragt, wie er überhaupt die Löhne zahlen könne, wenn er ja keine Lohnabrechnungen von ihm habe, woraufhin der Beschuldigte einmal zu ihm gekommen sei und sie die Lohnabrechnungen nachgeholt hätten (pag. 512 Z. 150 ff.). Schliesslich besteht für die Kammer auch kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf seine Position und die damit einhergehende Verantwortung bewusst war. Dies wird unter anderem ebenfalls belegt durch die glaubhaften Angaben von V.________, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber gesagt habe, er sei Geschäftsführer der E.________ (GmbH) und könne mit dem Geld machen, was er wolle (vgl. pag. 510 Z. 26 f. und Z. 31).