Allerdings deuten bereits die ebenfalls glaubhaften Angaben von V.________ darauf hin, dass der Beschuldigte nicht allen seinen Aufgaben gewissenhaft nachkam und die relativ enge Zusammenarbeit mit V.________, wie sie C.________ gepflegt hatte, vernachlässigte. So gab V.________ zu Protokoll, der Beschuldigte sei nie zu ihm gekommen, er habe den Beschuldigten von August 2013 bis Januar 2014 vielleicht vier Mal gesehen (pag. 512 Z. 149 f., Z. 155 f.). Er habe den Beschuldigten einmal gefragt, wie er überhaupt die Löhne zahlen könne, wenn er ja keine Lohnabrechnungen von ihm habe, woraufhin der Beschuldigte einmal zu ihm gekommen sei und sie die Lohnabrechnungen nachgeholt hätten (pag.