Betreffend die konkreten Aufgaben des Beschuldigten im Arbeitsalltag, ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab Übernahme der Geschäftsführung im August 2013 für die Mitarbeiter, die Überweisung der Löhne und die Sozialversicherungen derselben, die Sammlung und Weiterleitung der Buchhaltungsbelege, die Bezahlung der Rechnungen sowie das Geschäftskonto und die Kasse zuständig war (pag. 1657 Z. 20 ff., Z. 24 f., Z. 27 f., Z. 30 f., Z. 33 f.). Allerdings deuten bereits die ebenfalls glaubhaften Angaben von V._____