17 Geschäftsführer seiner Firma für die Zeit seines Gefängnisaufenthalts vorgestellt hätte, wenn er selber vom Gefängnis aus das Geschäft weiter geführt hätte und der Beschuldigte lediglich sein «Strohmann» gewesen wäre (vgl. pag. 1742, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund all dessen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beschuldigte während des Strafvollzugs von C.________ die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) selber besorgte und dabei eigenmächtig alle erforderlichen Entscheidungen traf bzw. das Sagen hatte sowie die Verantwortung für den Geschäftsgang des Unternehmens trug.