Wie er z.B. aus dem Strafvollzug heraus Offerten hätte erstellen sollen, erhellt nicht. Dies sah im Übrigen offenbar auch der Beschuldigte so, machte er doch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, C.________ habe das Projekt der S.________ (AG) gar nicht übernehmen können, weil er ja im Gefängnis gewesen sei (vgl. pag. 1668 Z. 25 ff.). Hinzu kommt, dass auch W.________ aussagte, C.________ habe den Beschuldigten als Angestellten vorgestellt, welcher während seines Gefängnisaufenthalts die Geschäftsführung übernehme werde (pag. 739 Z. 83 f.). Ebenso nahm X.________ offenbar eine Geschäftspartnerschaft an (vgl. pag. 705 Z. 124 f. und Z. 127 ff.).