___ (GmbH) informiert zu sein. Erst recht nicht, zumal er nicht die Möglichkeit hatte, die Geschäftskonten und Geschäftsbücher einzusehen. Es mag also zwar zutreffen, dass er von seiner Ehefrau, seinem Sohn, dem Beschuldigten und V.________ sporadisch informiert und mehr oder weniger auf dem Laufenden gehalten wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so war er aber in Bezug auf die E.________ (GmbH) ab Antritt der Freiheitsstrafe dennoch faktisch handlungsunfähig. Wie er z.B. aus dem Strafvollzug heraus Offerten hätte erstellen sollen, erhellt nicht.