Sie ist jedoch auf die Zeit ausserhalb der Arbeitstätigkeit und des Zelleneinschlusses beschränkt und setzt weiter den Besitz einer Telefonkarte voraus, welche vorgängig mit eigenem Geld gekauft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Insassen zu Telefonieren doch erheblich eingeschränkt und es kann keine Rede sein von einer jederzeitigen Erreichbarkeit (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 1741, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Somit dürfte es C.________ in der Justizvollzugsanstalt Witzwil kaum möglich gewesen sein, ständig über den Geschäftsgang der E.________ (GmbH) informiert zu sein.