Und schliesslich liegen erst recht keine Hinweise dafür vor, dass C.________ selber fälschlicherweise von einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von bloss sechs Monaten ausgegangen sein sollte – wäre dem so gewesen, hätte er dem Beschuldigten für die kurze Dauer seiner Abwesenheit wohl kaum gleich die Hälfte der Anteile seiner Firma übertragen – nota bene ohne irgendeine Gegenleistung. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe während seiner Zeit als Geschäftsführer der E.________ (GmbH) jeweils nur ausgeführt, was C.________ ihm gesagt habe; er habe täglich mit diesem telefoniert und C.________ habe ihm gesagt, was er zu machen habe (pag. 1666 Z. 2 ff.).