16 halb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzugs hätte anlügen sollen (vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.10.1. Aussagen des Beschuldigten hiervor). Und schliesslich liegen erst recht keine Hinweise dafür vor, dass C.________ selber fälschlicherweise von einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von bloss sechs Monaten ausgegangen sein sollte – wäre dem so gewesen, hätte er dem Beschuldigten für die kurze Dauer seiner Abwesenheit wohl kaum gleich die Hälfte der Anteile seiner Firma übertragen – nota bene ohne irgendeine Gegenleistung.