Anhaltspunkte dafür, dass es noch andere Gründe für eine Übertragung der Geschäftsleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben haben könnte, liegen keine vor. Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass am 18. April 2013 100 Stammanteile (entsprechend 50% aller Stammanteile) von T.________ auf den Beschuldigten übertragen wurden. Während C.________ seine Funktion als Vorsitzender der Geschäftsführung und T.________ jene als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelzeichnungsberechtigung behielten, wurde zusätzlich der Beschuldigte ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag.