1667 Z. 2 ff.). Für die Kammer ist klar, dass dies so nicht gewesen sein kann; wie unter II.10.1. Aussagen des Beschuldigten hiervor bereits ausgeführt, sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Es ist vielmehr gestützt auf die glaubhaften Angaben von C.________ davon auszugehen, dass dieser den Beschuldigten bloss aufgrund seines bevorstehenden Gefängnisaufenthaltes für den Posten des Geschäftsführers auserwählte; Anhaltspunkte dafür, dass es noch andere Gründe für eine Übertragung der Geschäftsleitung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben haben könnte, liegen keine vor.