510 Z. 21 ff.). Auch der Beschuldigte selber bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 1666 Z. 24 ff.) und auch in der Konkurseinvernahme (pag. 324 ff.), dass er im August 2013 die Geschäftsleitung der E.________ (GmbH) übernommen hatte. Von den Schilderungen von C.________ abweichend behauptete der Beschuldigte aber, C.________ sei mit der Geschäftsführung der E.________ (GmbH) schon vor dessen Gefängniseintritt überfordert gewesen und habe ihn, den Beschuldigten, deshalb ins Boot geholt (vgl. pag. 1666 Z. 19 ff.). Ausserdem sei er erst nach seiner Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister von C.__