__ (GmbH) während eines solch langen Strafvollzuges nicht selber besorgen konnte, ist offensichtlich und war C.________ wohl nicht zuletzt auch aufgrund seiner früheren Gefängnisaufenthalte bekannt (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1668 Z. 25 f.], wonach C.________ das Projekt S.________ [recte: S.________] nicht habe übernehmen können, weil er im Gefängnis gewesen sei.). Dass er seinen noch recht jungen und in Sachen Geschäftsführung komplett unerfahrenen Sohn nicht damit betrauen wollte, leuchtet ebenfalls ein. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten (pag. 332 Z. 103 f., pag. 331 Z. 64 f.)