419 Z. 140). Da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt erst 19-jährig und nach seinem Dafürhalten noch nicht in der Lage gewesen sei, das Unternehmen alleine zu leiten, habe er bereits Monate zuvor einen älteren und erfahreneren Stellvertreter gesucht, welcher ihn während seines Gefängnisaufenthaltes hätte vertreten sollen (vgl. pag. 391 Z. 68 ff., Z. 73 f., pag. 423 Z. 324 f., Z. 328 ff.). Die Kammer erachtet diese gleichbleibend vorgebrachten Angaben von C.________ als glaubhaft. Dass er die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) während eines solch langen Strafvollzuges nicht selber besorgen konnte, ist offensichtlich und war C.___