Er konnte grundsätzlich keine sachdienlichen Angaben machen. Soweit seine Aussagen im Zusammenhang mit der Gründung der E.________ (GmbH) relevant sind, wird direkt in diesem Zusammenhang darauf eingegangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Die beiden Auskunftspersonen W.________ und X.________ wurden im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, befragt. Im Zusammenhang mit den noch zu beurteilenden Delikten sind sie nicht von Relevanz. 10.4 Rahmengeschehen, insbesondere zur E.___