Es kann beweiswürdigend grundsätzlich darauf abgestellt werden. AQ.________ war bei der AP.________ (AG) als Projektleiter für das Projekt Q.________ zuständig (vgl. pag. 574 Z. 16 ff.). Er wurde am 16. April 2015 durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen (pag. 573 ff.). Auch in Bezug auf ihn sind keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage ersichtlich. Er sagte nachvollziehbar, in sich stimmig und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend aus. Als Beispiel seien seine Angaben erwähnt, wonach die mit dem Beschuldigten ausgehandelten Offerten für die Überbauung Q.________ über die E.___