(GmbH), V.________, wurde am 12. Februar 2015 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 509 ff.). Es sind weder aus den Akten Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten fälschlicherweise belastet haben könnte, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus seinen Aussagen. Die Aussagen von V.________ sind vielmehr sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln (vgl. im Einzelnen die Erwägungen unter II.10.4. Rahmengeschehen, insbesondere zur E.________ (GmbH) hiernach). Es kann beweiswürdigend grundsätzlich darauf abgestellt werden.