422 Z. 266 f.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 1656 Z. 29 f.). Er selber habe den Lohn jeweils bar vom Konto der GmbH bezogen, wobei es jeweils nicht CHF 5‘000.00 gewesen seien, sondern er einfach das genommen habe, was er gebraucht habe (pag. 421 Z. 226 f.). Diese