Weiter findet sich im erwähnten Kontoauszug am 10. Dezember 2013 tatsächlich eine Gutschrift mit Text «Gutschrift C.________, U.________ und T.________» (pag. 829). Auch in Bezug auf diese Gutschrift ist jedoch nicht ausgewiesen, zu welchem Zweck sie erfolgte. Demgegenüber stimmen die Aussagen von C.________ in Bereichen, in welchen er nicht Gefahr lief, sich selber zu belasten, weitgehend mit den Angaben der Zeugen und mit objektiven Beweismitteln überein. So gab C.________ beispielsweise stets gleichbleibend an, er selber, sein Sohn und der Beschuldigte hätten alle den gleichen Lohn in Höhe von CHF 5‘000.00 verdient (pag. 395 Z. 282, pag. 421 Z. 218 f., pag. 422 Z. 266 f.;