Damit hatte C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch ein Interesse daran, sich mit den eigenen Aussagen nicht selber zu belasten. Vor diesem Hintergrund lassen sich die folgenden Widersprüche in den Aussagen von C.________ selber bzw. im Vergleich zu den objektiven Beweismitteln erklären. So gab C.________ beispielsweise an, die CHF 70‘000.00, mit welchen der Beschuldigte den Porsche Cayenne gekauft habe, stammten von seinem privaten Geld und seien für die Fertigstellung seines Hauses bestimmt gewesen (vgl. pag. 418 Z. 108 ff.).