Weiter ist bei der Aussagenwürdigung von Belang, dass C.________ wegen mit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen in Zusammenhang stehenden Delikten bereits rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. den Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 [Faszikel Strafbefehl im Band 4/4 der Akten EO 16 11664], womit C.________ unter anderem ebenfalls wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlungen gegen das AHVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00 verurteilt wurde). Damit hatte C.______