12 sen am Ausgang des Strafverfahrens hatte, zumal die meisten angeklagten Delikte zum Nachteil seiner Firma, der E.________ (GmbH), begangen wurden – dies zumindest solange er noch als Straf- und Zivilkläger zugelassen war bzw. Parteistatus hatte und gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung geltend machte (vgl. pag. 1381 f.). Weiter ist bei der Aussagenwürdigung von Belang, dass C.______