1733 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Umso mehr überrascht es, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des ehemaligen Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 1733 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) auffallend positiv ausfällt. Nach Auffassung der Kammer gilt es bei der Würdigung der Aussagen von C.________ nämlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser als Anzeigeerstatter (vgl. pag. 2) auch eigene Interes-