durch die Polizei sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 durch die Vorinstanz (pag. 1656 ff.) befragt. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zu Recht festgehalten, dass C.________ mehrfach vorbestraft ist, dass er insgesamt rund zehn Jahre im Strafvollzug verbracht hat, er sich entsprechend mit dem schweizerischen Justizsystem auskennt, insbesondere weiss, wie man sich in einem Strafverfahren vorteilhaft präsentieren kann, und dass diese Tatsache bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. pag. 1733 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).