74 ff.), was eindeutig nicht zum angeblichen Verwendungszweck passt. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in den Aussagen des Beschuldigten diverse Lügesignale auszumachen sind und bei der Würdigung bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. 10.2 Aussagen von C.________ C.________ wurde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 30. September 2014 (pag. 389 ff.) und am 26. Februar 2015 (pag. 416 ff.) durch die Polizei sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2018 durch die Vorinstanz (pag.