1732 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sodann hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass in den Aussagen des Beschuldigten auch Widersprüche zu aktenkundigen Tatsachen auszumachen sind (vgl. pag. 1732, S. 10 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab der Beschuldigte beispielsweise an, den Betrag von CHF 3‘123.11 für den Kauf von PVC-Fenstern verwendet zu haben (pag. 1669 Z. 17 ff.). Gemäss Kontoauszug der P.________ wurde dieser Betrag jedoch in elf Teilbeträgen bar und in unterschiedlichen Währungen bezogen (pag. 74 ff.), was eindeutig nicht zum angeblichen Verwendungszweck passt.