sen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen bereits seit langer Zeit befreundet waren und sich auch ihre Familien kannten (vgl. pag. 332 Z. 103 f., pag. 391 Z. 92 f.). Angesichts dessen wäre es für C.________ äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen, dem Beschuldigten und dessen gesamter Familie die lange Dauer des bevorstehenden Freiheitsentzuges zu verheimlichen (vgl. dazu auch pag. 1732 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).