__ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des Gefängnisaufenthaltes hätte belügen bzw. ihm einen wesentlich kürzeren Gefängnisaufenthalt hätte vormachen sollen, war es doch gerade in seinem Interesse, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) übernahm. Wäre sein Gefängnisaufenthalt wesentlich kürzer gewesen – beispielsweise nur sechs Monate, wie dies der Beschuldigte behauptet – so hätte C.________ überdies gar nicht erst einen Ersatz für die Geschäftsleitung in der E.________ (GmbH) suchen müs-