11 der Akten EO 16 11664 bzw. pag. 1389). Für die Kammer ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ den Beschuldigten in Bezug auf die Dauer des Gefängnisaufenthaltes hätte belügen bzw. ihm einen wesentlich kürzeren Gefängnisaufenthalt hätte vormachen sollen, war es doch gerade in seinem Interesse, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer seiner Abwesenheit die Geschäftsführung der E.________ (GmbH) übernahm.