Fest steht, dass C.________ im August 2013 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten antreten musste, wobei 202 Tage bereits durch die Untersuchungshaft getilgt worden waren; zu vollziehen waren somit noch rund 33 Monate bzw. 2 ¾ Jahre. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Spekulation auf eine (nicht gewährte) bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, hatte er im August 2013 somit einen Strafvollzug von weit mehr als einem Jahr bzw. fast zwei Jahren in Aussicht (vgl. Rechtliches Gehör zur Prüfung der bedingten Entlassung vom 6. Februar 2015 im Faszikel Parteien/Anwälte im Band 4/4